der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben an folgende Einrichtungen:
Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen
durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind
die Österreichische Akademie der Wissenschaften
diesen Einrichtungen vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht
Zuwendungen an:
die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben
Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung auf der Website des jeweiligen Museums)
das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG)
Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist
die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
Freiwillige Feuerwehren
Landesfeuerwehrverbände
Liste der begünstigten Spendenempfänger für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
Neben diesen vom Gesetz genannten spendenbegünstigten Einrichtungen besteht auch für andere Einrichtungen in den oben angeführten Bereichen die Möglichkeit, eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen. Mit dieser Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung als spendenbegünstigte Einrichtung behandelt mit der Konsequenz, dass Spenden an derartige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. Eine Liste aller Einheiten ist unter nachfolgendem Link abzurufen.
Ausweitungen durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 kommt es ab 2016 zur Ausweitung des Empfängerkreises von Spenden aus dem Betriebsvermögen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird auf Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet.