Corona – Hilfs – Fonds: Infos zum Fixkostenzuschuss
FAQ:
1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona-Hilfs-Fonds?
Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise gewährt.
2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?
- Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein
- Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.03.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.06.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40 %, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
- Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
- Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren
3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
- 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
- 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
- 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
4. Was sind Fixkosten?
- Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
- Steuerberatungskosten
- Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
- Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
- Lizenzkosten
- Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.
- Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.
5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?
Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds.
6. Wie werden die Fixkosten berechnet?
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16. Juni.
7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?
Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
8. Fallen Kosten für die Antragstellung an?
Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der Austria Wirtschaftsservice GmbH zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH.
Infos der Förderstelle:
https://www.aws.at/
10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?
Ab Anfang Mai 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.
11. Wann kommt es zur Auszahlung?
Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.
12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?
Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.
13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?
Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.
14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?
Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.
15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?
Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)
16. Bedeutet die Schadensminderungspflicht beim Hilfs-Fonds (Zuschussprodukt), dass man sofort am 14.04. aufsperren muss?
Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ab 14.04.2020 ihre Geschäfte wieder öffnen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass der Unternehmer mit dieser Öffnung seiner Schadensminderungspflicht nachkommt, weil er damit in aller Regel seine betriebswirtschaftliche Situation verbessert.
Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, dass sich die betriebswirtschaftliche Situation durch eine Öffnung am 14.04.2020 verschlechtert. In diesem Fall entspricht es der Schadensminderungspflicht mit der Öffnung des Geschäfts – wenn seit 14.04. die Möglichkeit zur Öffnung besteht, spätestens bis zum 01.05.2020 – zuzuwarten. Im Falle des „Nichtöffnens“ muss der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.