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Details zur Kurzarbeit, etwaige Vergütungsmöglichkeiten

Die derzeitigen Maßnahmen, die auch Betriebsschließungen gem. COVID-19 Maßnahmengesetz beinhalten, stellen unseres Informationsstands keinen Sachverhalt für Vergütungsberechtigung gem. § 20 Epidemiegesetz 1950 dar. Hier wird auf das 4 Mrd. Hilfsfonds-Paket verwiesen, weshalb dies lediglich eine Liquiditäts-/Überbrückungsfinanzierung darstellt. Nicht jedoch ein Ersatz/Entschädigung für Entgelte bzw. Ausgaben, die fortzuzahlen sind. In anderen Worten ein Kredit mit einer Ausfallhaftung …

Um also Kosten aus (drohenden) Umsatzrückgängen wirtschaftlich adäquat begegnen zu können, ist vorrangig natürlich die Kostenreduktion zu nennen. Hier bietet die sogenannte Kurzarbeit Corona Unterstützung an.

Die Eckpunkte hierzu:

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Urlaub:

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen (nach den betrieblichen Notwendigkeiten) das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren.

Wichtig: Im Zuge eines Urlaubs, Zeitausgleichabbaus oder Krankenstandes während der Kurzarbeit wird Ihr Entgelt aber auf Basis Ihrer bisherigen Arbeitszeit vor der Kurzarbeit bezahlt!

Nettoentgeltgarantie:

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85 %
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80 %

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Kündigungen, Behaltepflicht:

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Arbeitszeit:

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch null sein. Beispiel: von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.

Dauer:

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Verfahren:

  1. Schritt: 

Informationen einholen bei AMS oder WKO

  1. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:
  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung
  • AMS-Antragsformular (Corona)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  1. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
    4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
    5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

(Vgl. unter anderem https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=371517wkomfaqoverview1#heading_FAQ)

Kurz zusammengefasst: Bei 10 % Arbeitsleistung betragen die Dienstgeberkosten ca 30 % der Kosten vor Kurzarbeit; bei 50 % Arbeitsleistung der Dienstnehmer betragen die Dienstgeberkosten ca. 61 % der Kosten vor Kurzarbeit; der Dienstnehmer erhält egal, ob er 10 % der Arbeitsleistung erbringt oder mehr gestaffelt nach seinem Einkommen 90, 85 oder 80 % seines letzten Nettoentgelts (im Vergleich hierzu: Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens als Tagsatz).

Bitte beachten Sie auch den verpflichtenden Urlaubsverbrauch von „altem“ Urlaub und Zeitausgleichs-/Überstundenguthaben. Der Ordnung halber sei auch noch erwähnt, dass auch für den Monat der Kurzarbeit Sonderzahlungen auf Basis der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit zu leisten sind.

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+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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