(Vgl. unter anderem https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=371517wkomfaqoverview1#heading_FAQ)
Kurz zusammengefasst: Bei 10 % Arbeitsleistung betragen die Dienstgeberkosten ca 30 % der Kosten vor Kurzarbeit; bei 50 % Arbeitsleistung der Dienstnehmer betragen die Dienstgeberkosten ca. 61 % der Kosten vor Kurzarbeit; der Dienstnehmer erhält egal, ob er 10 % der Arbeitsleistung erbringt oder mehr gestaffelt nach seinem Einkommen 90, 85 oder 80 % seines letzten Nettoentgelts (im Vergleich hierzu: Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens als Tagsatz).
Bitte beachten Sie auch den verpflichtenden Urlaubsverbrauch von „altem“ Urlaub und Zeitausgleichs-/Überstundenguthaben. Der Ordnung halber sei auch noch erwähnt, dass auch für den Monat der Kurzarbeit Sonderzahlungen auf Basis der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit zu leisten sind.