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EVZ/KVZ bis 31.10 auf null setzen lassen, um Verlustrücktragemöglichkeit nicht zu verlieren?

Sie erwarten im Jahr 2020 insgesamt einen Verlust aus Ihren betrieblichen Einkünften? Dann gibt es heuer die Möglichkeit, diesen Verlust in das Jahr 2019 rückzutragen. Somit wäre es möglich, dass Sie zu zahlende bzw. bereits bezahlte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 (teilweise) wieder rückerstattet bekommen.

ACHTUNG!

Voraussetzung dafür ist, dass die Einkommensteuervorauszahlung 2020 bis 30.10.2020 auf null herabgesetzt bzw. die Körperschaftsteuervorauszahlung nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer beantragt wurde. Insofern wir für Sie noch einen Antrag auf Herabsetzung stellen sollen, können wir dies nur garantieren, wenn Sie uns bis 27.10.2020 Bescheid geben.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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