Fixkostenzuschuss inkl. Update
Am 24.08.2020 wurden die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss Phase II veröffentlicht. (https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:f252fbec-cdca-4874-aaa9-b2bb9cc5215a/fixkostenzuschuss-phase-II.pdf)
Im Vergleich zur Phase I wurden insbesondere
- die förderfähigen Fixkosten erweitert (insbesondere um Abschreibungen und Leasingkosten. Diese Aufwendungen aus den Betrachtungszeiträumen der Phase I können allerdings als Fixkosten in der Fixkostenzuschuss-Phase II nachgeholt werden),
- die Grenze für den benötigten Umsatzausfall auf 30 % verringert und
- die Höhe des Fixkostenzuschusses auf bis zu 100 % erhöht.
Die Betrachtungszeiträume aus Phase I wurden in Phase II erweitert. Somit kommen für Phase II insgesamt neun Betrachtungszeiträume in Betracht. Erster möglicher Betrachtungszeitraum ist 16.6.2020 bis 15.7.2020, letzter Betrachtungszeitraum ist 16.2.2021 bis 15.3.2021.
Der Wegfall des Betrachtungszeitraumes somit keine Zuschussmöglichkeit, für die Monate Dezember 2020 – März 2021 ist möglich, wenn wir jetzt bereits 100 % des Fixkostenzuschusses für Phase I beantragen, wenn wir jedoch aufgrund der bestehenden Rechtslage alle Eventualitäten und dadurch Umsatzrückgänge durch z. B. einen erneuten Lockdown im Zeitraum 12/2020-03/2021 abwarten wollen, ist mit einer Auszahlung des Fixkostenzuschusses erst Mitte Mai 2021 zu rechnen. Dies ist natürlich Ihre Entscheidung und Ihre Einschätzung.
Unsere Empfehlung lautet wie folgt:
Wenn Sie im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.6.2020 die höchsten Umsatzausfälle erlitten haben, empfehlen wir, die Anträge für den Fixkostenzuschuss-Phase I planmäßig zu stellen bzw. diese bei uns zu beauftragen.
Wir überprüfen dann, ob Sie in den Betrachtungszeiträumen für den Fixkostenzuschuss-Phase II die Voraussetzungen für einen Antrag (Umsatzausfall von mindestens 30 %) erfüllen. In diesem Fall werden wir unsererseits eine optimale Kombination von Phase I und Phase II sicherstellen sowie die zusätzlich förderbaren Fixkosten (wie erwähnt, insbesondere AfA und Leasingraten) nachträglich ansetzen.
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt und kann für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum von 16. März 2020 bis längstens 15. September 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss muss, unter Einhaltung aller Förderbedingungen, nicht zurückgezahlt werden.
Sehr gerne errechnen wir den Fixkostenzuschuss für Ihr Unternehmen und beantragen diesen direkt via FinanzOnline.
Zur Beantragung und zur korrekten Berechnung bitten wir Sie die unten stehenden Informationen vollständig an uns zu übermitteln:
Bilanzierende Unternehmen: Noch nicht abgerechnete/abrechenbare Leistungen zum:
- 15.03.2020 sowie 15.03.2019
- 31.03.2020 sowie 31.03.2019
- 15.04.2020 sowie 15.04.2019
- 15.05.2020 sowie 15.05.2019
- 15.06.2020 sowie 15.06.2019
- 30.06.2020 sowie 30.06.2019
- Eine wichtige Kennzahl ist der Umsatzabfall heuer im Vergleich zum Vorjahr. Falls heuer mehr als 40 % bis 60 % Umsatzabfall stattgefunden hat, werden 25 % der Fixkosten ersetzt. Bei 60 % bis 80 % beträgt der Ersatz 50 % und bei mehr als 80 % Umsatzabfall können 75 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatz im Covid-Zeitraum (16.03.2020 bis 15.09.2020) bezieht sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Dies eröffnet – insbesondere bei Einnahmen-/ Ausgabenrechnern – die Möglichkeit, unabhängig von den zugeflossenen Beträgen im obigen Zeitraum zu prüfen, ob Zahlungen für Leistungen vor dem 16.03.2020 erst ab dem 16.03. vereinnahmt wurden. Weiters besteht die Möglichkeit, dass Zahlungen ab dem 16.03. für Leistungen erhalten wurden, die erst später erbracht wurden oder werden (Vorauszahlungen, Jahreshonorare etc.). Beispielsweise könnte eine Abrechnung von Leistungen vor dem 16.03. erst nach dem 16.03. erfolgt und bezahlt worden sein, dieser Zufluss zählt dann nicht als Umsatz im Covid Zeitraum. Bei Ärzten, die Kassenleistungen immer erst später abrechnen können, dürfte dies jedenfalls zutreffen. In diesem Fall benötigen wir einen Nachweis der Leistungen ab dem 16.03. (z. B. aus der Arztsoftware ermittelbar). Wir erwarten in diesen Fällen einen höheren Umsatzabfall im Vergleich zum Vorjahr, wodurch sich die Kostenerstattung deutlich erhöhen kann.
- Falls Ihre Umsätze monatlich verbucht werden, u. a. aufgrund eines Monatsberichtes aus der Registrierkasse, eine Aufstellung der täglichen Erlöse. (z. B. Gastwirte, Friseure, etc.)
- Nebeneinkünfte im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Einnahmen und Ausgaben von Vermietungen, erhaltener Nettolohn aus einer Anstellung/Pension, …)
- Kosten für verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel in der Gastronomie)
- Mind. 50 %iger Wertverlust saisonaler Waren (z. B. Osterware, Frühjahrskollektion)
- Falls Haftungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise von COFAG, aws oder ÖHT übernommen wurden:
- Garantienummer(n)
- Kreditkontonummer(n)
- Unterschriebene Zustimmungs- sowie Vollständigkeitserklärung lt. Beilage
Lassen Sie uns alle gesetzlichen Möglichkeiten ausreizen, die Zuschüsse können Sie sicher gut brauchen ...