• 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
• 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
• 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Zuschusshöhe von maximal 2.000 Euro pro Monat wird auch berücksichtigt. Um eine rasche erste Auszahlung zu ermöglichen, sind diese Kosten erst bei der zweiten Tranche beantragbar.
Beispielsweise für Tourismusbetriebe oder andere Unternehmen für die, die Covid-Maßnahmen länger als bis zum 16. Juni dauern, werden zeitgerecht zusätzliche Zuschussinstrumente angeboten werden.
Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai möglich.
Über den FinanzOnline Zugang jedes Unternehmens.
Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge, daher ist bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen.
Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und beauftragt die Auszahlung.
Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Die Anträge beinhalten eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.
Wir wollen etwaigen Missbrauch verhindern und sind dabei auf die Mitwirkung der Antragsteller angewiesen. So beschleunigen wir den Prozess einer raschen Auszahlung.
Ja, es handelt sich um ein Gutachten in Form einer Plausibilitätsprüfung, die nicht länger als fünf Werktage dauert, danach werden die Anträge an die auszahlende Stelle (COFAG) übermittelt.
Die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40 %, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren.
Erhalt der Arbeitsplätze in Österreich bzw. das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal EUR 90 Mio. beschränkt.
Nein, der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, da diese teilweise ersetzt wurden.
Ja, die bisherigen Unterstützungen (z. B. Härtefall Fonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sein. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen.
Ausgenommen ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).
Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html