Hand geschaffen,
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 5 % soll unabhängig von einer
allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO
anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994
vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden
Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes i.H.v. 5 %
kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18.6.2020 im Parlament eingebracht. Die
Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehestmöglich zustimmen, für
die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik
möglichst geringgehalten werden.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von
Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit
1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes
von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine
händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg
vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis
31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der
Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.