Kurzarbeit – interessante Antworten zu häufig gestellten Fragen FAQ
Ist eine (einseitige) Erhöhung der Arbeitszeit möglich (kann beispielsweise statt 10 % auch 50 % gearbeitet werden)?
- Ja, nur für ein höheres Ausmaß der Kurzarbeit bzw. der Ausfallstunden wäre eine entsprechende Änderung der betrieblichen Vereinbarung und des Begehrens um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe notwendig.
- Wird der Betrieb schneller wieder hochgefahren als geplant, ist kein erneuter Antrag an das AMS notwendig.
Was muss ein Betrieb dem AMS jedenfalls melden, wenn sich die zu Beginn der Kurzarbeit vereinbarten Arbeitszeiten ändern?
- Wenn mehr gearbeitet wird als ursprünglich geplant und weniger Ausfallstunden verrechnet werden, ist keine gesonderte Information an das AMS notwendig.
- Nur wenn der Beihilfenrahmen erweitert werden soll, ist ein entsprechender Antrag notwendig.
- Wenn die Kurzarbeit frühzeitig gänzlich eingestellt wird, ist eine entsprechende Meldung an das AMS notwendig.
Ein oder mehrere Mitarbeiter hat mehr als 90 % der Normalarbeitszeit gearbeitet, wird nun die Beihilfe für das gesamte Unternehmen eingestellt?
Nein. Wenn aufgrund einer verbesserten Marktlage das Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden bei einzelnen Personen oder insgesamt (entgegen den ursprünglichen Erwartungen) einen höheren Anteil als 90 % der Normalarbeitszeit erreichen, ist die Beihilfe entsprechend den reduzierten Ausfallstunden zu gewähren.