Bitte beachten Sie auch die verpflichtende Urlaubskonsumation von „altem“ Urlaub und Zeitausgleichs-/Überstundenguthaben. (Anmerkung: seit 18./19.03.20 nicht mehr anzuwenden)
Der Ordnung halber sei auch noch erwähnt, dass auch für die Monate der Kurzarbeit Sonderzahlungs- und Urlaubsansprüche auf Basis der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit erarbeitet und daher im Endeffekt zu leisten sind.
10 % Kurzarbeit (40h –> 4h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 13,5 %
20 % Kurzarbeit (40h –> 8h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 23,5 %
30 % Kurzarbeit (40h –> 12h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 32,5 %
40 % Kurzarbeit (40h –> 16h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 42,0 %
50 % Kurzarbeit (40 –> 20h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 51,5 %
60 % Kurzarbeit (40 –> 24h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 61,0 %
70 % Kurzarbeit (40h –>28h)
–> Dienstnehmer 80 % – 90 % Nettoentgelt –> Dienstgeberkosten 71,0 %
Heute (17.03.2020) gibt es für Unternehmer sehr erfreuliche Anpassungen bei Corona-Kurzarbeit: Die Sozialversicherungsdienstgeberbeiträge werden ab dem 1. Monat zur Gänze gefördert.
Kurz zusammengefasst, besteht aus jetziger Sicht (fast) kein Grund, ArbeitnehmerInnen zu kündigen.
Unseres Erachtens macht dieses Zugeständnis die Corona-Kurzarbeit absolut empfehlenswert; die Beantragung von 10 % Kurzarbeit für 3 Monate sollten Sie auf jeden Fall in Erwägung ziehen.
Aufgrund der Anpassungen betragen die Personalkosten bei 10 % Arbeitsleistung nur mehr ca. 14 % für den Dienstgeber (auf Basis der Kosten vor Kurzarbeit) und das 80-90 % Nettoentgelt für die Dienstnehmer. Die Personalkosten bei 50 % Arbeitsleistung betragen ca. 52 % für den Dienstgeber (auf Basis der Kosten vor Kurzarbeit), natürlich bei 80-90 % Nettoentgelt für die Dienstnehmer (im Vergleich hierzu: der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens als Tagsatz).
Bitte beachten Sie auch die verpflichtende Urlaubskonsumation von „altem“ Urlaub und Zeitausgleichs-/Überstundenguthaben. Der Ordnung halber sei auch noch erwähnt, dass auch für die Monate der Kurzarbeit Sonderzahlungen auf Basis der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit zu leisten sind.
Die derzeitigen Maßnahmen, die auch Betriebsschließungen gem. COVID-19 Maßnahmengesetz beinhalten, stellen unseres Informationsstands keinen Sachverhalt für Vergütungsberechtigung gem. § 20 Epidemiegesetz 1950 dar. Hier wird auf das 4 Mrd. Hilfsfonds-Paket verwiesen, weshalb dies lediglich eine Liquiditäts-/Überbrückungsfinanzierung darstellt. Nicht jedoch ein Ersatz/Entschädigung für Entgelte bzw. Ausgaben die fortzuzahlen sind. In anderen Worten ein Kredit mit einer Ausfallhaftung …
Um also Kosten aus (drohenden) Umsatzrückgängen wirtschaftlich adäquat begegnen zu können, ist vorrangig natürlich die Kostenreduktion zu nennen. Hier bietet die sogenannte Kurzarbeit Corona Unterstützung an.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen (nach den betrieblichen Notwendigkeiten) das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren (Anmerkung: seit 18./19.03.20 nicht mehr anzuwenden)
Wichtig: Im Zuge eines Urlaubs, Zeitausgleichabbaus oder Krankenstandes während der Kurzarbeit wird Ihr Entgelt aber auf Basis Ihrer bisherigen Arbeitszeit vor der Kurzarbeit bezahlt!
Sonderzahlungsansprüche werden auch für Zeiten der Kurzarbeit auf Basis der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit vom Dienstnehmer erarbeitet und sind daher im Endeffekt vom Dienstgeber zu entlohnen.
Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
(Echte) Dienstnehmer und auch Lehrlinge; Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn Sie ASVG-versichert sind.
Weiters verhandelt derzeit die Ärztekammer Niederösterreich über die Corona-Kurzarbeit, wir erwarten den Abschluss der Ergebnisse mit dem morgigen Tag.
Die Zahnärztekammer sowie die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder hat eine Einigung bereits verlautbart und die Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit auch in diesem Bereich fixiert (Informationen finden Sie unter https://www.zahnaerztekammer.at/ bzw. https://www.ksw.at/)
Die Ärztekammer Niederösterreich verhandelt derzeit noch über Corona Kurzarbeit, wir erwarten den Abschluss der Ergebnisse mit dem morgigen Tag (18.03.2020).
Laut Auskünfte der Landwirtschaftskammer ist Kurzarbeit auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich möglich.
Wie läuft die Förderung ab:
Die Arbeitnehmer erhalten weiterhin Ihr Entgelt vom Dienstgeber; erst danach erfolgt die Abrechnung der Förderung vom AMS mit dem Dienstgeber. Wir vermuten, dass diese Überweisung der Förderung einige Zeit (unter Umständen Wochen) dauern wird, wir bitten dies in Ihrer Liquiditätsplanung zu berücksichtigen!
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.
Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO
2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen/Vereinbarungen abschließen:
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung
3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
(Vgl. unter anderem https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=371517wkomfaqoverview1#heading_FAQ)