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Phase 1 des Härtefall-Fonds nur noch bis 15.04.2020 möglich, ab 20.04.2020 Phase 2

Die Beantragung von Fördermittel aus der Phase 1 des Härtefall-Fonds ist noch bis 15.04.2020 möglich. Ab dem 20.04.2020 ist nur mehr die Antragstellung für die Phase 2 des Härtefall-Fonds möglich.

In der zweiten Phase kann über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro – von durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedrohte Unternehmen – beantragt werden. Dabei wird anteilig auf den Nettoverdienstentgang abgestellt.

Im Gegensatz zu Phase 1 entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die Verdienst-Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein.

Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z. B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit 80 % (bei Geringverdienern mit 90 %) ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

Jungunternehmer werden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet.

Ein Beispiel:

Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnung Hilfe aus HFF

80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro.

Anrechnung Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.

Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro.

(Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html)

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