Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Umsatzersatz II

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie erneut über die erweiterte Möglichkeit der Beantragung des Umsatzersatzes für derzeit aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung geschlossene bzw. teilweise geschlossene Unternehmen informieren.

Folgende Eckpunkte gibt es zu beachten:

  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser in den meisten Fällen anhand der Umsatzsteuerdaten des Monats November 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet (Anzahl der betroffenen Tage im Betrachtungszeitraum).
  • Dieser Umsatz beträgt grundsätzlich 80%. Für den Einzelhandel wurde der Prozentsatz nach branchentypischen Rohertragswerten wie folgt festgelegt:
Handel mit Kraftwagen <=3,5t20%
Handel mit Kraftwagen >3,5t20%
Einzelhandel - Kraftwagenteile und -zubehör20%
Handel und Reparatur v. Krafträdern20%
Einzelhandel - Telekommunikationsgeräte20%
Einzelhandel - Unterhaltungselektronik20%
Einzelhandel - Elektr. Haushaltsgeräte20%
Einzelhandel - Möbel und Einrichtungsgegenstände20%
Sonst. Einzelhandel mit Waren verschiedener Art40%
Einzelhandel - Datenverarbeitungsgeräte40%
Einzelhandel - Textilien40%
Einzelhandel - Metallwaren und Baubedarf40%
Einzelhandel - Vorhänge, Teppiche und Tapeten40%
Einzelhandel - Bücher40%
Einzelhandel - Zeitschriften und Bürobedarf40%
Einzelhandel - Bespielte Ton- und Bildträger40%
Einzelhandel - Fahrräder und Sportartikel40%
Einzelhandel - Spielwaren40%
Einzelhandel - Körperpflegemittel40%
Einzelhandel - Uhren und Schmuck40%
Sonst. Einzelhandel in Verkaufsräumen40%
Einzelhandel - Antiquitäten und Gebrauchtwaren40%
Einzelhandel - Sonst. Güter an Verkaufsständen40%
Einzelhandel - Bekleidung60%
Einzelhandel - Schuhe und Lederwaren60%
Einzelhandel - Blumen, Pflanzen und lebende Tiere60%
Einzelhandel - Bekleidung an Verkaufsständen60%
  • Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller den Umsatzersatz bereits innerhalb von 14 Tagen erhalten.
  • Bestimmte Corona-Hilfen werden gegengerechnet (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds).
  • Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. 
  • Kurzarbeit und coronabedingte Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Ausgenommen sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen im Zeitraum der Schließung keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. (Ihre Önace Zuordnung erhalten Sie von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung verlegt haben, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM(at)statistik.gv.at)

Den Umsatzersatz können derzeit nur DIREKT betroffene Unternehmen beantragen.

Laut Medienberichten sollen Unterstützungen für INDIREKT betroffene Unternehmen/Branchen in den nächsten Tagen folgen.

Für die Beauftragung zur Einreichung des Antrages benötigen wir von Ihnen lediglich:

  • Betrag der Covid-19 Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
  • Wenn es eine 100%ige AWS bzw. ÖHT Haftung gibt für einen Überbrückungskredit, dann benötigen wir den Haftungsvertrag.
  • Wenn Sie nur teilweise mit Ihren Umsätzen DIREKT betroffen sind, dann benötigen wir den geschätzten Prozentsatz von den direkt betroffenen Umsätzen

Sofern Sie mit der Beauftragung keine dieser Daten übermitteln, gehen wir von keinen zu berücksichtigenden Haftungen bzw. Garantiesummen sowie einem 100% direkt betroffenen Umsatz aus!

Detaillierte Informationen zum Umsatzersatz finden Sie unter www.koll-partner.at/blog/ . Lassen Sie uns alle gesetzlichen Möglichkeiten ausreizen, die Zuschüsse können Sie sicher gut brauchen.

Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Koll&Partner

Förderbedingungen Lockdown UmsatzersatzHandelskategorisierungRichtlinie Lockdown Umsatzersatz

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
Zum Seitenanfang