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Wichtiges zur Kurzarbeit

Änderung der Wochenstunden während der Kurzarbeit

  • es darf keine einseitige Änderung der Arbeitszeit vorgenommen werden!
  • In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderungen der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit dessen Zustimmung einzuholen.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Änderung der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit während der Kurzarbeit die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten erforderlich; zusätzlich sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.

Folgen der Nichteinhaltung der Meldung

  • Dazu gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Zur Vermeidung von Problemen raten wir, das Verfahren einzuhalten und die Sozialpartner mindestens fünf Tage vor der geplanten Arbeitszeitänderung zu informieren.

Ist es für die Kurzarbeitsbeihilfe unschädlich, wenn ein Geschäft geschlossen bleibt, obwohl es aufsperren dürfte

  • Ob ein Geschäft trotz Lockerung der behördlichen Vorschriften geschlossen bleibt, ist eine unternehmerische Entscheidung. Bleibt das Geschäft geschlossen, kann weiterhin Kurzarbeitsbeihilfe bezogen werden, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Kann bald nach der Öffnung die Arbeitszeit wieder reduziert werden, wenn das Geschäft nicht anläuft?

  • Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass im Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum höchstens 90 % der ursprünglichen Arbeitszeit ausfallen; bei einem höheren durchschnittlichen Arbeitszeitausfall fällt die Kurzarbeitsbeihilfe weg.

Kann die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden

  • Dies ist in der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Den Sozialpartnern und dem Arbeitsmarktservice ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In Betrieben mit Betriebsrat ist diese Mitteilung vom Unternehmen und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben.
  • Die Beschäftigten sind darüber so früh als möglich zu informieren, damit sie sich auf die Wiederaufnahme der vollen Arbeit einstellen können.

Können Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit beendet werden?

  • Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen.
  • Die Behaltepflicht während der Kurzarbeit erfasst alle im Betrieb (kollektivvertraglich oder standortmäßig abgegrenzten) Betriebsteil Beschäftigten; nach der Kurzarbeit bezieht sie sich nur noch auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.
  • Wenn wichtige Gründe vorliegen, weswegen der Beschäftigtenstand nicht gehalten werden kann, kann das AMS von der Behaltepflicht absehen.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
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