Weitere Stundung bei der ÖGK (früher GKK)
Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber! Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater!
Erleichterungen für Betriebe verlängert
Für Dienstgeber, die von der “Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind bzw. waren, erfolgte eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Dies galt auf Antrag auch für alle übrigen Unternehmen, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren.
Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites Stundungspaket verabschiedet.
Beitragszeiträume Februar, März, April 2020
Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15. Januar, 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein besonderer Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.
Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Januar 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.
Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.
Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020
Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.
Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen dann in WEBEKU und im PDF-Format auf unserer Homepage zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.
Beitragszeiträume August bis Dezember:
Für diese Zeiträume sind derzeit Anträge nicht möglich.
Ausnahmen
Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung vonseiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.
Als Begleitmaßnahmen hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Anfechtungsbestimmungen und die Verlängerung der Anmeldungsfrist nach dem IESG vorgesehen.
Säumniszuschläge
Aufgrund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen – mit Ausnahme der Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wird nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020.